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  • ab 14.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 34 BauKaG NRW - Ahndung von Berufsvergehen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -)
Amtliche Abkürzung
BauKaG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2331

(1) Die Verletzung von Berufspflichten (Berufsvergehen) wird im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet.

(2) Für die Ermittlungen der jeweiligen Baukammer, ob ein Berufsvergehen vorliegt, und das dabei einzuhaltende Verfahren gelten §§ 58c und 58d des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 403) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Zuständiges Berufsgericht im Sinne von § 58c Absatz 4 Satz 1 des Heilberufsgesetzes ist das für die jeweilige Baukammer gebildete Berufsgericht bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.

(3) Für die Verjährung gilt § 59 Absatz 4 des Heilberufsgesetzes entsprechend.