§ 58d HeilBerG - Einstellung des Verfahrens
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2122
Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder halten die Kammern eine Ahndung nicht für angezeigt oder zulässig, so stellen sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist den Kammerangehörigen bekannt zu geben, wenn diese von den Ermittlungen Kenntnis erlangt haben.