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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 10 PPVO - Besondere Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit, Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Brandschutz sowie Prüfsachverständigen (PPVO) 
Amtliche Abkürzung
PPVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-11

(1) Als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau werden nur Personen anerkannt, die

  1. 1.

    das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule erfolgreich abgeschlossen haben,

  2. 2.

    das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben,

  3. 3.

    seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasste Ingenieurin oder befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,

  4. 4.

    mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung oder Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut waren, wovon mindestens fünf Jahre auf die Tätigkeit des Aufstellens von Standsicherheitsnachweisen sowie mindestens ein Jahr auf die Tätigkeit der technischen Bauleitung entfallen müssen und höchstens drei Jahre der Zeit einer technischen Bauleitung angerechnet werden dürfen,

  5. 5.

    über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,

  6. 6.

    durch ihre Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und

  7. 7.

    die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Standsicherheit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach Nummer 1 bis 3 ist vor der schriftlichen Prüfung der Anerkennungsbehörde nachzuweisen.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung (§ 6 Absatz 2) sind die erforderlichen Nachweise beizufügen, insbesondere auch

  1. 1.

    der Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 geforderten Voraussetzungen erfüllt; dabei sind Tragwerke mit durchschnittlichem oder höherem Schwierigkeitsgrad, für die die Antragstellerin oder der Antragsteller in den letzten zehn Jahren Standsicherheitsnachweise angefertigt oder geprüft hat oder bei denen sie oder er als Bauleiterin oder Bauleiter tätig war, anzugeben; im Einzelnen sind Angaben zu Ort, Zeit, Bauherrschaft, Ausführungsart, den von ihr oder ihm erbrachten Leistungen und zu Personen, die von ihr oder ihm aufgestellte bautechnische Nachweise geprüft haben, zu machen,

  2. 2.

    eine Erklärung, dass keine Gründe nach § 7 vorliegen.