Anlage 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-1
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Nr. | Gegenstand | Gebühren | |||
---|---|---|---|---|---|
1 | Beglaubigungen | ||||
a) | von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | ||||
aa) | auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z.B. Patentschriften; Handelsregisterauszügen, Ernennungsurkunden und dgl. | 3 bis 30 DM | |||
bb) | auf sonstigen Urkunden | die gleiche Gebühr, die nach den am Sitz der Behörde geltenden Vorschriften für die gerichtliche Beglaubigung einer Unterschrift zu erheben ist | |||
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | |||||
b) | von Abschriften und Auszügen, jedoch nur wenn die Beglaubigung beantragt ist | 0,30 DM | |||
- bei Schriftstücken, die nicht in deutscher Sprache, abgefaßt sind - | 0,50 DM für jede angefangene Seite, mindestens 3 DM | ||||
Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (§ 4) hinzu. | |||||
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühr zu Buchstabe b absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | |||||
2 | Bescheinigungen, Zeugnisse und dgl. (außer Beglaubigungen) | ||||
a) | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 2 bis 20 DM | |||
b) | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden | 2 bis 20 DM | |||
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1 Buchstabe a zum Ansatz kommt. | |||||
c) | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 3 bis 500 DM | |||
d) | Bescheinigungen, Auskünfte und Abschriften aus den Akten und Büchern des vormaligen Preußischen Heroldsamtes | 3 bis 100 DM | |||
e) | Führungszeugnis nach § 28 des Bundeszentralregistergesetzes | 5 DM | |||
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühren absehen, wenn die Bescheinigung oder das Zeugnis für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | |||||
3 | Einsicht oder Durchsicht von Akten und Büchern | ||||
a) | Die Einsicht oder Durchsicht ist - abgesehen von den Fällen zu Buchstaben b und c - gebührenfrei. | ||||
b) | Wird die Vorlegung verlangt, nachdem fünf Jahre seit Schluß des Jahres vergangen sind, in dem die Akten weggelegt oder die Bücher geschlossen sind, so werden erhoben | 1 DM je Band, mindestens 2 DM | |||
c) | Für die Einsicht in die Akten und Bücher des vormaligen Preußischen Heroldsamtes werden erhoben | 3 bis 20 DM | |||
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühren zu Buchstaben b und c absehen, wenn die Vorlegung der Akten oder Bücher für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | |||||
4 | Genehmigungen, Erlaubniserteilungen und dgl., | ||||
die dem Justizminister zustehen oder von ihm auf andere Stellen übertragen sind in Fällen, die nicht anderweit geregelt sind | 5 bis 5.000 DM | ||||
Die Gebühr wird nicht erhoben für Genehmigungen und dgl., die sich als innerdienstliche Maßnahmen oder als Auswirkungen der Dienstaufsicht darstellen. Dies gilt auch für Genehmigungen und dgl. auf dem Gebiete des Anwalts- und. Notarrechts. | |||||
5 | Rechtshilfe | ||||
I. | in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||||
a) | Prüfung von Ersuchen nach dem Ausland | 3 bis 100 DM | |||
b) | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 3 bis 50 DM | |||
c) | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 6 bis 500 DM | |||
Die Gebühren zu Buchstaben b und c werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. | |||||
In den Fällen zu Buchstaben b und c werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. | |||||
Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | |||||
II. | in Strafsachen zur Erledigung ausländischer Rechtshilfeersuchen | ||||
Schreibgebühren, Telegrafen- und Fernschreibgebühren werden nicht erhoben. | |||||
Sonstige Auslagen werden erhoben, soweit nicht gewährleistet ist, daß der ausländische Staat in gleichartigen Fällen Rechtshilfe kostenfrei leistet. | |||||
6 | Vereidigung | ||||
Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern | 6 DM | ||||
Die Vereidigung von Richtern oder Justizbeamten als Dolmetscher oder Übersetzer ist gebührenfrei. |
Gebührenverzeichnis: I.d.F.d. Art. IV Nr. 8 G v. 26.7.1957 I 861