Anlage 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-1
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Nr. | Gegenstand | Gebühren | ||
---|---|---|---|---|
1 | Beglaubigungen | |||
a) | von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr | |||
aa) | auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z.B. Patentschriften; Handelsregisterauszügen, Ernennungsurkunden und dgl. | 25 DM | ||
bb) | auf sonstigen Urkunden | die gleiche Gebühr, die nach den am Sitz der Behörde geltenden Vorschriften für die gerichtliche Beglaubigung einer Unterschrift zu erheben ist | ||
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | ||||
b) | von Abschriften und Auszügen, jedoch nur wenn die Beglaubigung beantragt ist | 1 DM für jede angefangene Seite, mindestens 10 DM | ||
Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibauslagen (§ 4) hinzu. | ||||
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühr zu Buchstabe b absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | ||||
2 | Bescheinigungen, Zeugnisse und dgl. (außer Beglaubigungen) | |||
a) | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 20 DM | ||
b) | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden | 15 DM | ||
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1 Buchstabe a zum Ansatz kommt. | ||||
c) | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 15 bis 500 DM | ||
d) | Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes | 15 DM | ||
e) | Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung | 15 DM | ||
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühren absehen, wenn die Bescheinigung oder das Zeugnis für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | ||||
3 | Rechtshilfe | |||
in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||||
a) | Prüfung von Ersuchen nach dem Ausland | 10 bis 100 DM | ||
b) | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10 bis 50 DM | ||
c) | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10 bis 500 DM | ||
Die Gebühren zu Buchstaben b und c werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. | ||||
In den Fällen zu Buchstaben b und c werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. | ||||
Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | ||||
4 | Vereidigung | |||
Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern | 10 DM | |||
Die Vereidigung von Richtern oder Justizbeamten als Dolmetscher oder Übersetzer ist gebührenfrei. | ||||
5 | Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozeßagent | |||
a) | Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten | 180 DM | ||
b) | Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung | 120 DM | ||
c) | Weitere Zulassung | 60 DM |