Anlage 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO)
Amtliche Abkürzung
JVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
363-1

Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

Nr.GegenstandGebühren
1Beglaubigungen
a)von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr
aa)auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z.B. Patentschriften; Handelsregisterauszügen, Ernennungsurkunden und dgl.25 DM
bb)auf sonstigen Urkundendie gleiche Gebühr, die nach den am Sitz der Behörde geltenden Vorschriften für die gerichtliche Beglaubigung einer Unterschrift zu erheben ist
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.
b)von Abschriften und Auszügen, jedoch nur wenn die Beglaubigung beantragt ist1 DM für jede angefangene Seite, mindestens 10 DM
Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, so kommen die Schreibauslagen (§ 4) hinzu.
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühr zu Buchstabe b absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
2Bescheinigungen, Zeugnisse und dgl. (außer Beglaubigungen)
a)Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern20 DM
b)Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden15 DM
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 1 Buchstabe a zum Ansatz kommt.
c)Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht15 bis 500 DM
d)Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes15 DM
e)Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung15 DM
Die Behörde kann vom Ansatz der Gebühren absehen, wenn die Bescheinigung oder das Zeugnis für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
3Rechtshilfe
in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
a)Prüfung von Ersuchen nach dem Ausland10 bis 100 DM
b)Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten10 bis 50 DM
c)Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten10 bis 500 DM
Die Gebühren zu Buchstaben b und c werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann.
In den Fällen zu Buchstaben b und c werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.
4Vereidigung
Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern10 DM
Die Vereidigung von Richtern oder Justizbeamten als Dolmetscher oder Übersetzer ist gebührenfrei.
5Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozeßagent
a)Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten180 DM
b)Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung120 DM
c)Weitere Zulassung60 DM