Anlage 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Amtliche Abkürzung
JVKostO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
363-1

Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag
1. Beglaubigungen
100Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z.B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden13,00 EUR
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist.
101Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkundenin Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist
102Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR
2. Sonstige Justizverwaltungsangelgenheiten mit Auslandsbezug
(1) Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt.
(2) Gebühren nach den Nummern 204 bis 206 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt.
200Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland10,00 bis 50,00 EUR
201Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten10,00 bis 20,00 EUR
202Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten10,00 bis 250,00 EUR
203Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB)10 bis 300,00 EUR
204Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG).10,00 bis 150,00 EUR
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben.
205Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG40,00 bis 100,00 EUR
206Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG40,00 bis 100,00 EUR
3. Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozessagent
300Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten95,00 EUR
301Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157 Abs. 3 ZPO60,00 EUR
302Weitere Zulassung30,00 EUR
4. Abruf von Daten aus dem Handels-, dem Partnerschafts-, dem Genossenschafts- und dem Vereinsregister
(1) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.
(2) Die Gebühren für den Abruf von Daten werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig.
(3)Die Gebühr für den Abruf von Daten wird nur einmal erhoben, wenn Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, innerhalb einer Stunde mehrfach abgerufen werden. Entstehen für die Abrufe unterschiedliche Gebühren, so ist die höhere maßgebend.
(4)Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach den Nummern 401 bis 404 nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind.
400Jahresgebühr für das automatisierte Abrufverfahren:
für jedes Kalenderjahr150,00 EUR
(1) Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Erklärung nach § 7b abgegeben worden ist. Für jeden abgelaufenen Monat eines Kalenderjahres, der vor dem Zeitpunkt liegt, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), vermindert sich die Gebühr um 12,50 EUR. Die Gebühr wird in jedem Land nur einmal erhoben.
(2) Die Gebühr wird erstmals am Tag, ab dem die Gebühr erhoben wird (§ 7b Abs. 3), später jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.
401Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist:
für jeden Abruf4,00 EUR
Die Gebühr wird erhoben
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 403 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt.
402Abruf von Daten, die dasselbe Registerblatt betreffen, wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist:
für jeden Abruf8,00 EUR
403Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land entstanden ist:
für jeden Abruf2,00 EUR
(1) Die Gebühr wird erhoben
1. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Jahresgebühr (Nummer 400) erhoben wird (§ 7b Abs. 3);
2. soweit die Summe mehrerer Gebühren und von Gebühren nach Nummer 401 den Betrag der für das laufende Jahr zu erhebenden Jahresgebühr (Nummer 400) übersteigt.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.
404Abruf von Daten aus Namens- und Firmenverzeichnissen (§ 65 Abs. 2 der Handelsregisterverfügung), wenn die Gebühr 400 für das laufende Kalenderjahr in dem Land nicht entstanden ist:
für jeden Abruf4,00 EUR
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn im Rahmen eines einheitlichen Abrufvorgangs bereits eine Gebühr nach Nummer 401 oder Nummer 402 entstanden ist.
5. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte
500Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern10,00 EUR
501Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden10,00 EUR
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt.
502Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht10,00 bis 250,00 EUR
503Führungszeugnis nach § 30 BZRG13,00 EUR
504Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung13,00 EUR