Anlage 1 JVKostO - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-1
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag | |
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1. Beglaubigungen | |||
100 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf Urkunden, die keine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten, z.B. Patentschriften, Handelsregisterauszüge, Ernennungsurkunden | 13,00 EUR | |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist. | |||
101 | Beglaubigung von amtlichen Unterschriften für den Auslandsverkehr auf sonstigen Urkunden | in Höhe der Gebühr nach § 45 Abs. 1 der Kostenordnung | |
Die Gebühr wird nur einmal erhoben, auch wenn eine weitere Beglaubigung durch die übergeordnete Justizbehörde erforderlich ist | |||
102 | Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien | ||
Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist; dies gilt nicht für Ausdrucke aus dem Unternehmensregister und für an deren Stelle tretende Dateien. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | 0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 5,00 EUR | ||
2. Sonstige Justizverwaltungsangelgenheiten mit Auslandsbezug | |||
(1) Gebühren nach den Nummern 200 bis 202 werden nur in Zivilsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erhoben. Die Gebühren nach den Nummern 201 und 202 werden auch dann erhoben, wenn die Zustellung oder Rechtshilfehandlung wegen unbekannten Aufenthalts des Empfängers oder sonst Beteiligten oder aus ähnlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann. In den Fällen der Nummern 201 und 202 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Bestimmungen der Staatsverträge bleiben unberührt. | |||
(2) Gebühren nach den Nummern 205 bis 207 werden auch erhoben, wenn die Bundeszentralstelle entsprechende Tätigkeiten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG wahrnimmt. | |||
200 | Prüfung von Rechtshilfeersuchen nach dem Ausland | 10,00 bis 50,00 EUR | |
201 | Erledigung von Zustellungsanträgen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis 20,00 EUR | |
202 | Erledigung von Rechtshilfeersuchen in ausländischen Rechtsangelegenheiten | 10,00 bis 250,00 EUR | |
203 | Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 BGB) | 10 bis 300,00 EUR | |
204 | Feststellung der Landesjustizverwaltung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen (§ 107 FamFG) | 10,00 bis 300,00 EUR | |
Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Entscheidung der Landesjustizverwaltung von dem Oberlandesgericht oder in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben wird und das Gericht in der Sache selbst entscheidet. Die Landesjustizverwaltung entscheidet in diesem Fall über die Höhe der Gebühr erneut. Sie ist in diesem Fall so zu bemessen, als hätte die Landesjustizverwaltung die Feststellung selbst getroffen. | |||
205 | Mitwirkung der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (§ 1 Abs. 1 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 1 AdVermiG) bei Übermittlungen an die zentrale Behörde des Heimatstaates (§ 4 Abs. 6 AdÜbAG, § 2a Abs. 4 Satz 2 AdVermiG). | 10,00 bis 150,00 EUR | |
Die Gebühr wird in einem Adoptionsvermittlungsverfahren nur einmal erhoben. | |||
206 | Bestätigungen nach § 9 AdÜbAG | 40,00 bis 100,00 EUR | |
207 | Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 AdVermiG | 40,00 bis 100,00 EUR | |
208 | Unterstützungsleistungen der Zentralen Behörde nach Kapitel V des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen und nach dem Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz | 10,00 bis 300,00 EUR | |
3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz | |||
300 | Registrierung nach dem RDG | 150,00 EUR | |
Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten. | |||
301 | Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 300 abgegolten ist: | ||
je Person | 150,00 EUR | ||
302 | Widerruf oder Rücknahme der Registrierung | 75,00 EUR | |
4. Abruf von Daten in Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregisterangelegenheiten | |||
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Registergerichts bleibt § 90 KostO unberührt. | |||
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | |||
(3) Die Gebühren für den Abruf werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. | |||
(4) Von den in § 126 FGG genannten Stellen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nicht erhoben, wenn die Abrufe zum Zwecke der Erstattung eines vom Gericht geforderten Gutachtens erforderlich sind. | |||
400 | Abruf von Daten aus dem Register: | ||
je Registerblatt | 4,50 EUR | ||
401 | Abruf von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden: | ||
für jede abgerufene Datei | 1,50 EUR | ||
5. Unternehmensregister | |||
Mit der Jahresgebühr nach den Nummern 500 bis 502 wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters entgolten. Sie umfasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Ablichtungen, die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken, Auszügen und Dateien. Die Jahresgebühr wird jeweils am 31. Dezember des abgelaufenen Kalenderjahres fällig. | |||
500 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen die Erleichterungen nach § 326 HGB in Anspruch nehmen kann | 3,00 EUR | |
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rechnungslegungsunterlagen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen hat. Dies gilt auch, wenn die bekannt zu machenden Unterlagen nur einen Teil des Kalenderjahres umfassen. | |||
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr eine Gebühr nach Nummer 502 entstanden ist. | |||
501 | Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in Anspruch nehmen: Die Gebühr 500 beträgt | 6,00 EUR | |
502 | Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalenderjahr, in dem das Unternehmen nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten Daten an das Unternehmensregister übermittelt hat | 30,00 EUR | |
503 | Übertragung von Unterlagen der Rechnungslegung, die in Papierform zum Register eingereicht wurden, in ein elektronisches Dokument (§ 8b Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): | ||
für jede angefangene Seite | 3,00 EUR | ||
- mindestens | |||
Die Gebühr wird für die Dokumente eines jeden Unternehmens gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 30,00 EUR | ||
6. Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz | |||
Wird ein Ordnungsgeldverfahren gegen mehrere Personen durchgeführt, werden die Gebühren von jeder Person gesondert erhoben. | |||
600 | Durchführung eines Ordnungsgeldverfahrens nach § 335 HGB | 50,00 EUR | |
601 | Festsetzung eines zweiten und eines jeden weiteren Ordnungsgelds jeweils | 50,00 EUR | |
7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | |||
(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht geführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts bleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der Abruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3 Satz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei. | |||
(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben. | |||
700 | Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV) | 50,00 EUR | |
Mit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in anderen Ländern abgegolten. | |||
701 | Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register: für jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt | 8,00 EUR | |
Die Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht über ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden. | |||
702 | Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden: für jedes abgerufene Dokument | 1,50 EUR | |
Die Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend. | |||
8. Bescheinigungen, Zeugnisse und Auskünfte | |||
800 | Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern | 10,00 EUR | |
801 | Bescheinigungen über die Beurkundungsbefugnis eines Justizbeamten, die zum Gebrauch einer Urkunde im Ausland verlangt werden | 10,00 EUR | |
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn eine Beglaubigungsgebühr nach Nummer 100 oder Nummer 101 zum Ansatz kommt. | |||
802 | Zeugnisse über das im Bund oder in den Ländern geltende Recht | 10,00 bis 250,00 EUR | |
803 | Führungszeugnis nach § 30 BZRG | 13,00 EUR | |
804 | Auskunft nach § 150 der Gewerbeordnung | 13,00 EUR |