§ 39 SchiedsO
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SchiedsO,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrer Entstehung fällig.
(2) Schiedsleute sollen ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. § 380 Abs. 3 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(3) Die einer kostenhaftenden Person zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die diese Person aus Anlass des Geschäfts eingereicht hat, können zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.