§ 15 BMinG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- BMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung hat von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung mindestens zwei Jahre angehört hat; eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung wird berücksichtigt. Der Anspruch ruht nach Maßgabe des Absatzes 3
(2) Ruhegehaltfähig ist die Zeit der Mitgliedschaft in der Bundesregierung, im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung und einer vorausgegangenen Mitgliedschaft in einer Landesregierung.
(3) Das Ruhegehalt beträgt vom Beginn des Monats, in dem das ehemalige Mitglied der Bundesregierung
das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine Amtszeit von vier Jahren vollendet hat, 27,74 vom Hundert,
das fünfundfünfzigste Lebensjahr und eine Amtszeit von drei Jahren vollendet hat, 19,13 vom Hundert,
das sechzigste Lebensjahr und eine Amtszeit von zwei Jahren vollendet hat, fünfzehneindrittel vom Hundert
des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Nach einer Amtszeit von vier Jahren steigt es mit jedem weiteren Amtsjahr um 2,39167 vom Hundert bis zum Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.
(4) Eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung vor dem 15. Dezember 1972 wird bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 nicht berücksichtigt. Bei der Berechnung der Amtszeit nach Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gilt ein Rest von mehr als zweihundertdreiundsiebzig Tagen als volles Amtsjahr.
(5) Hat ein Mitglied der Bundesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 lebenslänglich Ruhegehalt in Höhe von mindestens neunundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags. Die Bundesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen vorliegen.