§ 90 BayLTGeschO - Verfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Wird in einem Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof oder vor dem Bundesverfassungsgericht dem Landtag Gelegenheit zur Äußerung gegeben, berät darüber der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration und gibt hierzu eine Beschlussempfehlung ab.