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§ 27 ThürBG - Dienstanfänger

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod

  1. 1.
    mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
  2. 2.
    durch Entlassung.

(2) Im übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 36 Abs. 2 und der §§ 59, 80 und 88 entsprechend anzuwenden.

(3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.