§ 27 ThürBG - Dienstanfänger
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Bewerber für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Das Ausbildungsverhältnis wird durch die Einberufung als Dienstanfänger begründet und endet außer durch Tod
- 1.mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf,
- 2.durch Entlassung.
(2) Im übrigen sind die für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 36 Abs. 2 und der §§ 59, 80 und 88 entsprechend anzuwenden.
(3) Dienstanfänger erhalten Unterhaltsbeihilfen. Das Nähere regelt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.