Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz) (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1741)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Arbeitsverhältnis bei Einberufung1
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber2
Ende des Arbeitsverhältnisses3
Werkwohnung4
Vorschriften für Handelsvertreter5
Ausschluß von Nachteilen6
Vorschriften für Beamte und Richter7
Gesetzliche Krankenversicherung8
Gesetzliche Rentenversicherung9
Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen9a
Arbeitslosenversicherung10
Geltungsdauer des Gesetzes und Anwendung früherer Vorschriften11

(1) Amtl. Anm.:

Überschrift: Gilt auch im Saarland gem. § 1 Nr. 59 V v. 26.8.1957 I 1255