§ 4 EÜG - Werkwohnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- EÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-5
1Eine Werkwohnung ist für die Dauer der Eignungsübung weiterzugewähren. 2Bildet die freie Überlassung der Werkwohnung einen Teil des Arbeitsentgelts ( § 21 des Mieterschutzgesetzes ), so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Weitergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als Entschädigung zu zahlen. 3Ist kein Betrag festgesetzt, ist für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 4Für sonstige Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis gilt Entsprechendes.