Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse
(Eignungsübungsgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-5

In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung

Zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 77 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Arbeitsverhältnis bei Einberufung1
Kündigungsverbot für den Arbeitgeber 2
Ende des Arbeitsverhältnisses3
Werkwohnung 4
Vorschriften für Handelsvertreter 5
Ausschluss von Nachteilen6
Vorschriften für Beamte und Richter 7
Gesetzliche Krankenversicherung8
Pflegeversicherung8a
Gesetzliche Rentenversicherung9
Öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen9a
Arbeitslosenversicherung10