§ 68 HSG LSA - Rektorat
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Hochschulen werden durch ein Rektorat eigenverantwortlich geleitet, das zugleich Hochschulvorstand ist. Dem Rektorat gehören an
- 1.der Rektor als Vorsitzender oder die Rektorin als Vorsitzende,
- 2.bis zu drei Prorektoren oder Prorektorinnen,
- 3.der Kanzler oder die Kanzlerin.
Die Grundordnung kann mit Zustimmung des Ministeriums eine andere Zusammensetzung des Rektorats vorsehen. Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung. Dabei ist vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Rektors oder der Rektorin den Ausschlag gibt. Unberührt davon ist das Widerspruchsrecht des Kanzlers oder der Kanzlerin in der Eigenschaft als Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt. Die Amtszeit des Rektors oder der Rektorin und der Prorektoren oder der Prorektorinnen sowie die Möglichkeit der Wiederwahl wird in der Grundordnung festgelegt. Die Amtszeit dauert mindestens vier, höchstens sechs Jahre.
(2) Die Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Organe teilzunehmen, und haben das Recht, angehört zu werden.
(3) Das Rektorat leitet die Hochschule eigenverantwortlich. Das Rektorat ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Es entscheidet insbesondere über
- 1.den Abschluss einer Zielvereinbarung mit dem Ministerium nach Erörterung im Senat und mit den Fachbereichen,
- 2.die Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Mittel und Stellen nach Erörterung mit dem Senat und den Fachbereichen,
- 3.die Gliederung eines Fachbereiches auf Vorschlag des jeweiligen Dekans oder der jeweiligen Dekanin,
- 4.die Zustimmung zu den Entscheidungen des Senats gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 4.
(4) Das Rektorat kann in dringenden Fällen den Senat kurzfristig einberufen und die kurzfristige Einberufung jedes anderen Organs veranlassen und verlangen, dass über bestimmte Sachverhalte unter seiner Mitwirkung beraten und in seiner Anwesenheit entschieden wird. Kann die Entscheidung nicht rechtzeitig getroffen werden, so trifft das Rektorat die erforderliche Maßnahme selbst und unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich über die getroffene Maßnahme.