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§ 12 AGBauGB - Besondere Gestaltungsanforderungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
Amtliche Abkürzung
AGBauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2130-3

(1) Um bestimmte städtebauliche oder baugestalterische Absichten zu verwirklichen, können durch Rechtsverordnung oder nach § 9 Abs. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungsplan Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten und über besondere Anforderungen an unbebaute Flächen bebaubarer Grundstücke getroffen werden. Die besonderen Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf die Gestaltung und Farbe der Außenwände, die Gebäudehöhe, die Traufhöhe, die Dachausbildung, die Baustoffe, die Gestaltung der unbebauten Flächen bebaubarer Grundstücke. Ferner kann bestimmt werden, dass Außenwände oder Teile von Außenwänden ohne Fenster ausgeführt werden. Die Notwendigkeit, Art, Ausbildung und Höhe von Einfriedungen kann geregelt werden oder die Errichtung von Einfriedungen ausgeschlossen werden. Werbeanlagen und Automaten können auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Größen und Farben beschränkt werden; bestimmte Arten von Werbeanlagen oder Warenautomaten können ausgeschlossen werden.

(2) Auf die Festsetzungen nach Absatz 1 in einem Bebauungsplan sind die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne und die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bezirksamt; sie ist einen Monat vor Erlass der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen. Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen nach den §§ 8 und 9 sowie in Gebieten von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung erlässt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung die Rechtsverordnung.