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§ 12 SpkG - Hinderungsgründe

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2023-4

(1) Dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

  1. 1.
    Beschäftigte der Träger oder der Sparkasse; diese Beschränkung gilt nicht für die Beschäftigten nach § 9 Abs. 2 Nr. 3; § 10 bleibt unberührt,
  2. 2.
    Beschäftigte der Steuerverwaltung und der Deutschen Bundespost Postbank,
  3. 3.
    Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsrats- und Beiratsmitglieder, Leiter, Angestellte, Arbeiter und Handelsvertreter von Unternehmen, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln sowie von deren Zusammenschlüssen; dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist,
  4. 4.
    Personen, gegen die, wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens, ein Strafverfahren schwebt oder eine Strafe verhängt worden ist oder die in den letzten zehn Jahren als Schuldner in ein Gesamtvollstreckungs-, Konkurs-, Vergleichsverfahren - oder in ein Verfahren betreffend die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung verwickelt waren oder noch sind,
  5. 5.
    Personen, die für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig waren und deren Mitgliedschaft im Verwaltungsrat deshalb untragbar erscheint.

(2) Tritt ein Tatbestand nach Absatz 1 während der Amtszeit ein, so scheidet das Mitglied aus dem Verwaltungsrat aus. Stellvertreter dürfen die Verhinderungsvertretung nicht mehr wahrnehmen.

(3) In Zweifelsfällen entscheidet die Sparkassenaufsichtsbehörde.