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§ 53 KWO - Verteilung der Gemeinderatssitze

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

Nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde verteilt der Gemeindewahlausschuss die Gemeinderatssitze nach den Vorschriften der §§ 41 und 42 KWG und der §§ 54 und 55.