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§ 9 FraktG - Rückgewähr

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
112-1

(1) Mittel, die nicht für die in den §§ 7 und 8 bestimmten Zwecke verwendet wurden, sind bis zum Ablauf der Frist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zurückzugeben. Nach Ablauf der Frist kann die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend machen. Der Anspruch verjährt zehn Jahre nach Ablauf der Frist.

(2) Verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so sind Sachleistungen, die das Land Brandenburg zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben.

(3) Verringert sich die Zahl der Mitglieder einer Fraktion, sind Sachleistungen, die das Land Brandenburg zur Verfügung gestellt hat, insoweit zurückzuerstatten, als die Ausstattung über das im Landtag übliche Maß hinausgeht.