Versionsverlauf


§ 12 FraktG - Buchführung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
112-1

(1) Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Buch zu führen. Die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen finden auf die Fraktionen keine Anwendung.

(2) Aus den Mitteln der Fraktion beschaffte bewegliche Sachen sind, soweit sie den in § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Wert übersteigen, zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis (Gegenstandsverzeichnis) aufzuführen. Für vom Landtag beschaffte bewegliche Sachen, die die Fraktionen nach § 6 Absatz 6 zur Nutzung erhalten, erfolgen Kennzeichnung und Nachweis durch die Landtagsverwaltung.

(3) Die Rechnungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.