§ 22 FraktG - Geld- und Sachleistungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 112-1
Gruppen im Sinne des § 21 Absatz 1 erhalten zur Unterstützung der Zusammenarbeit ihrer Mitglieder Leistungen in entsprechender Anwendung von § 6 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
der Grundbetrag beträgt bei Gruppen 65 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages;
- 2.
der Betrag pro Mitglied und der Oppositionszuschlag gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 beträgt bei Gruppen 100 Prozent des einer Fraktion zustehenden entsprechenden Betrages;
- 3.
die §§ 7, 8, 9, 10 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 11 bis 15 gelten entsprechend;
- 4.
der gemäß § 10 Absatz 1 maßgebliche Zeitpunkt ist der Eingang der Anzeige über die Bildung einer Gruppe im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 2 bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages.