Versionsverlauf

§ 104 BbgSchulG - Errichtung von Schulen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
Amtliche Abkürzung
BbgSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
5530-1

(1) Die in den §§ 100 und 101 genannten Träger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Die Teilung einer Schule ist als Auflösung einer Schule bei gleichzeitiger Errichtung von Schulen zu behandeln. Die Zusammenfassung von Schulen ist als Errichtung einer Schule bei gleichzeitiger Auflösung von Schulen zu behandeln. Eine Verpflichtung zur Errichtung von weiterführenden allgemein bildenden Schulen besteht nicht, wenn die Abschlüsse gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 an bestehenden Schulen erworben werden können. Ein Bedürfnis besteht insbesondere, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist.

(2) Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 103 erfüllt werden können, der Beschluss nicht gegen dieses Gesetz oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können. Der Beschluss des Schulträgers muss insbesondere Angaben über die Schulform, die Bildungsgänge, den Sitz und den Standort der Schule enthalten.

(3) Bei der Errichtung von Schulen muss die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab der Eröffnung gesichert sein. Dabei sind die Richtwerte gemäß § 103 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 zu Grunde zu legen. Bei der Zusammenfassung von Schulen sind die Bandbreiten gemäß § 103 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 einzuhalten.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einrichtung eines Bildungsganges an einem Oberstufenzentrum oder eines schulabschlussbezogenen Lehrgangs gemäß § 32 Abs. 3.