§ 104 BbgSchulG - Errichtung von Schulen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 5530-1
(1) Die in den §§ 100 und 101 genannten Träger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist. Als Errichtung sind auch die Teilung und die Zusammenlegung von Schulen zu behandeln. Eine Verpflichtung zur Errichtung von weiterführenden allgemein bildenden Schulen besteht nicht, wenn die Abschlüsse gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 an bestehenden Schulen erworben werden können. Ein Bedürfnis besteht insbesondere, wenn die Schule im Rahmen der Schulentwicklungsplanung als erforderlich bezeichnet ist.
(2) Der Beschluss des Schulträgers zur Errichtung einer Schule bedarf der Genehmigung durch das für Schule zuständige Ministerium. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Ziele der Schulentwicklungsplanung beachtet sind, die Voraussetzungen gemäß § 103 erfüllt werden können, der Beschluss nicht gegen dieses Gesetz oder Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes verstößt und die damit verbundenen sächlichen und personellen Erfordernisse erfüllt werden können. Der Beschluss des Schulträgers muss insbesondere Angaben über die Schulform, die Bildungsgänge, den Sitz und den Standort der Schule enthalten.
(3) Bei der Errichtung von Schulen muss die Mindestzügigkeit für wenigstens fünf Jahre ab der Eröffnung gesichert sein. Dabei sind die Richtwerte gemäß § 103 Abs. 5 Nr. 1 zu Grunde zu legen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einrichtung eines Bildungsganges an einem Oberstufenzentrum oder eines schulabschlussbezogenen Lehrgangs gemäß § 32 Abs. 3.