§ 7 ThürNRSchutzG - Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNRSchutzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-4
(1) Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
- 1.
die Leiter der jeweiligen Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 bis 9 oder die von ihnen Beauftragten,
- 2.
die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 10 bis 13 oder die von ihnen Beauftragten und
- 3.
im Übrigen die Personen, die für bzw. anstelle der Eigentümer oder Betreiber das Hausrecht ausüben.
(2) Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.