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  • ab 01.07.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 ThürNRSchutzG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Amtliche Abkürzung
ThürNRSchutzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-4

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.

(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.