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  • ab 01.07.2008 (aktuelle Fassung)

§ 6 ThürNRSchutzG - Hinweispflicht

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -)
Amtliche Abkürzung
ThürNRSchutzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-4

An den Orten, für die nach § 3 ein Rauchverbot besteht, ist dies deutlich sichtbar am Eingang der Einrichtung kenntlich zu machen.