§ 14 BremVwVG - Zwangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- BremVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 202-a-1
(1) Zwangsgeld ist in allen Fällen des § 11 Absatz 1 zulässig.
(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 50.000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse der pflichtigen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.