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§ 14 BremVwVG - Zwangsgeld

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Amtliche Abkürzung
BremVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-a-1

(1) Zwangsgeld ist in allen Fällen des § 11 Absatz 1 zulässig.

(2) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 50.000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist auch das wirtschaftliche Interesse der pflichtigen Person an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen.