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  • ab 01.04.1960 (aktuelle Fassung)

§ 13 BremVwVG - Zwangsmittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG)
Amtliche Abkürzung
BremVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
202-a-1

(1) Zwangsmittel sind:

  1. 1.
    Zwangsgeld (§ 14),
  2. 2.
    Ersatzvornahme (§ 15),
  3. 3.
    unmittelbarer Zwang (§ 16).

(2) Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.