Art. 63 BayRiG - Ständige und nichtständige Mitglieder (1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
(1) Die ständigen und die nichtständigen richterlichen Mitglieder bestellt das Präsidium des Landgerichts.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein. Ist auch der Vertreter des Vorsitzenden verhindert, so führt das dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter das dem Lebensalter nach älteste ständige Mitglied den Vorsitz.
(3) Als weitere ständige Mitglieder bestellt das Präsidium des Landgerichts Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit; hierbei ist es an die Reihenfolge in der Vorschlagsliste des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofs gebunden.
(4) Bei der Bestellung der nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehörenden nichtständigen Mitglieder ist das Präsidium des Landgerichts an die Reihenfolge in den Vorschlagslisten gebunden. Die Vorschlagslisten für die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit reicht das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofs, die Vorschlagslisten für die Richter der Sozialgerichtsbarkeit das Präsidium des Landessozialgerichts ein. Für die Richter der Finanzgerichtsbarkeit reicht das Präsidium des Finanzgerichts München eine Vorschlagsliste bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth und das Präsidium des Finanzgerichts Nürnberg eine Vorschlagsliste bei dem Landgericht München I ein. Für die Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit reicht das Präsidium des Landesarbeitsgerichts München eine Vorschlagsliste bei dem Landgericht München I, das Präsidium des Landesarbeitsgerichts Nürnberg je eine Vorschlagsliste bei den Landgerichten Nürnberg-Fürth und Würzburg ein.
(5) Über die Vorschlagslisten beschließen die Präsidien mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
(6) Die ständigen Mitglieder der Dienstgerichte bestimmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die ständigen und die nichtständigen Mitglieder an den Verfahren mitwirken; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner ständiger oder nichtständiger Mitglieder des Dienstgerichts nötig wird.