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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 90 BbgHG - Finanzierung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen jedem Studierendenwerk folgende Einnahmen zur Verfügung:

  1. 1.

    Einnahmen aus Verpflegungsbetrieben, Wohnheimen und sonstigen Dienstleistungen,

  2. 2.

    nach Maßgabe des Haushalts des Landes staatliche Zuweisungen und Darlehen,

  3. 3.

    Beiträge der Studierenden und

  4. 4.

    Zuwendungen Dritter.

(2) Den Studierendenwerken werden die erforderlichen Kosten für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erstattet.

(3) Die Beiträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden durch ein Studierendenwerk aufgrund der Beitragsordnung von den Studierenden erhoben. Die Beiträge sind vor der Immatrikulation oder der Rückmeldung der Studierenden fällig, werden von der Hochschule gebührenfrei eingezogen und an das zuständige Studierendenwerk überwiesen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Studierendenwerks erforderlichen Aufwand.

(4) Die §§ 1 bis 87 sowie 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung finden mit Ausnahmen der §§ 7, 55, 64 und 65 der Landeshaushaltsordnung keine Anwendung. Für die Aufnahme von Darlehen durch die Studierendenwerke beim Land gelten die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung.