§ 87 BbgHG - Organisation; Rechtsstellung; Aufgaben; Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Ihre Organe sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer. Jedes Studierendenwerk gibt sich eine Satzung und eine Beitragsordnung. Diese bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
(2) Studierendenwerke haben die Aufgabe, für die Studierenden Dienstleistungen auf sozialem, wirtschaftlichem, gesundheitlichem und kulturellem Gebiet zu erbringen. Sie orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung und wirken auf eine nachhaltige Ressourcennutzung hin. Sie erfüllen diese Aufgaben insbesondere durch
- 1.
die Errichtung und Bewirtschaftung von Verpflegungseinrichtungen und von Einrichtungen für das studentische Wohnen,
- 2.
Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Bereitstellung einer Freizeitunfallversicherung, soweit nicht andere Vorschriften bestehen und
- 3.
die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, soweit ihnen diese Aufgabe übertragen ist, die Gewährung von Beihilfen und Darlehen sowie weitere Maßnahmen der Studienförderung.
Studierendenwerke können Einrichtungen der Kinderbetreuung unterhalten sowie Räume und Anlagen zur Förderung kultureller und sportlicher Interessen der Studierenden bereitstellen, soweit dies nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widerspricht. Zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 Nummer 1 können Verpflegungsdienstleistungen auch an Kinder, Schülerinnen und Schüler, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an studienvorbereitenden Kursen und anderen besonderen Bildungs- und Qualifikationsangeboten der Hochschulen sowie im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen an Studierende von Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erbracht werden, wenn und solange dies zweckmäßig erscheint und wirtschaftliche Nachteile nicht zu erwarten sind. Zur Erfüllung der den Studierendenwerken nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben können gemeinsame Betriebseinheiten gebildet werden, welche die bis dahin gesondert durch jedes Studierendenwerk in dessen Zuständigkeitsbereich erbrachte Aufgabenerfüllung zentral für die Studierendenwerke übernehmen. Kooperationen zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben, sowohl untereinander als auch mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie insbesondere dem Bund, den Ländern und den Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen, wie insbesondere medizinischen Einrichtungen, sollen auf der Grundlage von langfristigen öffentlich-rechtlichen Verträgen oder Verwaltungsvereinbarungen durchgeführt werden und liegen im spezifischen öffentlichen Interesse.
(3) Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
im Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Landtages Studierendenwerke zu bilden und aufzulösen sowie ihre Zuständigkeiten festzulegen,
- 2.
weitere Einzelheiten zur Organisation von Studierendenwerken festzulegen,
- 3.
den Studierendenwerken weitere Aufgaben zu übertragen und
- 4.
im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung Regelungen über die Grundsätze der Finanzierung und Wirtschaftsführung von Studierendenwerken zu treffen.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 übermitteln die Hochschulen dem jeweils örtlich zuständigen Studierendenwerk auf Anforderung Namen und Matrikelnummer der Studierenden und erteilen Auskunft, ob diese immatrikuliert, exmatrikuliert, rückgemeldet oder beurlaubt sind. Die Studierendenwerke dürfen die übermittelten Daten nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 verarbeiten.