§ 76 KWG - Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. § 22 Abs. 2, die §§ 23, 24 und 24a gelten entsprechend.
(2) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Bewirbt sich die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber, findet § 22 Abs. 2 keine Anwendung. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt deren oder dessen Familiennamen.
(3) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe, die zu der letzten Wahl des Gemeinderates einen Wahlvorschlag eingebracht hatte, trägt denselben Namen wie der Wahlvorschlag zur Wahl des Gemeinderates; findet die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderates statt, so trägt der Wahlvorschlag der Wählergruppe denselben Namen wie bei der Wahl des Gemeinderates. In anderen Fällen wird der Name des Wahlvorschlags einer Wählergruppe durch den Gemeindewahlausschuss im Benehmen mit der Vertrauensperson des Wahlvorschlags festgesetzt.
(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erreichten Stimmenzahl. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in alphabetischer Reihenfolge des Bewerbernamens. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge spätestens am achtundvierzigsten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.
(5) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bis spätestens am sechsundvierzigsten Tage vor der Wahl bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet.
(6) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten für die Wahl des Landkreises und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten.