§ 76 KWG - Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets zu wählen. § 22 Abs. 2, die §§ 23, 24, 24a und 25 gelten entsprechend.

(2) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Bewirbt sich die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber, findet § 22 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erreichten Stimmenzahl. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in alphabetischer Reihenfolge des Bewerbernamens. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.

(4) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bis spätestens am 46. Tag vor der Wahl bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung gewählt.

(5) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrates und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.