§ 8 ViehVerkV - Gastställe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
- Amtliche Abkürzung
- ViehVerkV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-2
Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
- 2.
Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
- 3.
Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.