ViehVerkV - Viehverkehrsverordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
(Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
1

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Amtliche Abkürzung
ViehVerkV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-54-2

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) (1)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen
Viehtransportfahrzeuge1
Viehladestellen2
Abschnitt 2
Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten
Viehausstellungen, Viehmärkte3
Anzeige, Beschränkung und Verbot4
Auftrieb5
Amtstierärztliche Untersuchung6
Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten7
Abschnitt 3
Gastställe
Gastställe8
Abschnitt 4
Viehkastrierer
Viehkastrierer9
Abschnitt 5
Wanderschafherden
Wanderschafherden10
Abschnitt 6
Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Sammelstellen
Anzeige11
Viehhandelsunternehmen12
Transportunternehmen13
Sammelstellen14
Registrierung und Bekanntmachung der Zulassung, Anerkennung von Zulassungen15
Ruhen der Zulassung16
Abschnitt 7
Reinigung und Desinfektion
Transportmittel17
Flächen, Räume und Gerätschaften18
Dung, Streumaterial und Futterreste19
Abschnitt 8
Zeugnisse, Kontrollbücher
Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse20
Viehhandels- und Transportkontrollbücher21
Desinfektionskontrollbuch22
Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch23
Deckregister24
Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters25
Abschnitt 9
Tierhaltung
Anzeige und Registrierung26
Abschnitt 10
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000
Kennzeichnung27
Anzeige der Kennzeichnung28
Anzeige von Bestandsveränderungen29
Rinderpass30
Stammdatenblatt31
Bestandsregister32
Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken33
Abschnitt 11
Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen nach der Verordnung (EG) Nr. 21/2004
Kennzeichnung34
Anzeige von Bestandsveränderungen35
Begleitpapier36
Bestandsregister37
Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken38
Abschnitt 12
Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen
Kennzeichnung39
Anzeige der Übernahme40
Begleitpapier41
Bestandsregister42
Verbot der Übernahme, Inverkehrbringen von Ohrmarken43
Abschnitt 13
Kennzeichnung von Einhufern nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262
Kennzeichnung44
Equidenpass44a
Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses44b
Verbot der Übernahme44c
Anzeige der Kennzeichnung44d
Abschnitt 14
Sonstige Tierhaltungen
Tierhaltung in besonderen Fällen45
Abschnitt 15
Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten46
Übergangsvorschriften47
Inkrafttreten, Außerkrafttreten48

Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

  1. 1.

    Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321, L 226 vom 25.6.2004, S. 128) geändert worden ist,

  2. 2.

    Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55),

  3. 3.

    Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) geändert worden ist,

  4. 4.

    Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34).

Bekanntmachung der Neufassung der Viehverkehrsverordnung

Vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170)

Auf Grund des Artikels 9 der Verordnung vom 31. März 2020 (BGBl. I S. 752) wird nachstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der seit dem 10. April 2020 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

  1. 1.

    die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203),

  2. 2.

    den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 15 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),

  3. 3.

    den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044),

  4. 4.

    den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 28 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388),

  5. 5.

    den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 387 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

  6. 6.

    den am 7. Mai 2016 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057),

  7. 7.

    den am 10. April 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Viehtransportfahrzeuge, Viehladestellen

§ 1 ViehVerkV - Viehtransportfahrzeuge

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Amtliche Abkürzung
ViehVerkV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-54-2

(1) Fahrzeuge und Anhänger, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahrzeuge), sowie für eine solche Beförderung benutzte Behältnisse müssen

  1. 1.

    so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transportes nicht heraussickern oder herausfallen können, und

  2. 2.

    leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

Dies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh zwischen dem eigenen Bestand und einer Weidefläche transportiert wird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie Räume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flugzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs benutzt werden.

(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 haben zu sorgen:

  1. 1.

    bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,

  2. 2.

    bei Behältnissen der Benutzer,

  3. 3.

    bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 3 der Verfügungsberechtigte.

§ 2 ViehVerkV - Viehladestellen

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) 
Amtliche Abkürzung
ViehVerkV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7831-1-54-2

(1) Wer eine Einrichtung betreiben will, in der wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, ausgenommen Grenzkontrollstellen (Viehladestelle), hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie des Ortes der Viehladestelle anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Viehladestellen müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  1. 1.

    Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Verladen, Entladen, Umladen oder Verwiegen von Vieh müssen befestigt, leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.

  2. 2.

    Der Boden der Plätze nach Nummer 1 muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein muss.

  3. 3.

    Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials (Dunglagerstätte) muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.

  4. 4.

    Der Boden und die Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.

  5. 5.

    Die Laderampen und sonstigen Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

  6. 6.

    Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Reinigung und Desinfektion der Plätze nach Nummer 1, der Dunglagerstätte nach Nummer 3 und der Laderampen und Einrichtungen nach Nummer 5 müssen zur Verfügung stehen.

  7. 7.

    Eine ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.

  8. 8.

    Eine Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion der Hände und des Schuhwerks muss vorhanden sein.

(3) Der Betreiber einer Viehladestelle hat sicherzustellen, dass kein Vieh verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, das sichtbare Anzeichen einer übertragbaren Krankheit aufweist. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tiere mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

  1. 1.

    von Absatz 2 Nummer 2, 3, 4 und 6 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und

  2. 2.

    von Absatz 2 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.

(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass

  1. 1.

    eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,

  2. 2.

    Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und

  3. 3.

    ausreichende Anbindevorrichtungen

geschaffen werden.

§§ 3 - 7, Abschnitt 2 - Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten