§ 9 ViehVerkV - Viehkastrierer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV)
- Amtliche Abkürzung
- ViehVerkV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7831-1-54-2
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.