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§ 36 LPersVG - Gemeinsame Aufgaben von Personalrat und Richter- oder Staatsanwaltsrat

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) 
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Sind an einer Angelegenheit sowohl der Personalrat als auch der Richterrat oder der Staatsanwaltsrat beteiligt, so teilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats dem Richterrat oder dem Staatsanwaltsrat den entsprechenden Teil der Tagesordnung mit und gibt ihm Gelegenheit, an der Sitzung des Personalrats teilzunehmen (§§ 45 und 84 LRiG). Auf Antrag des Richterrats oder des Staatsanwaltsrats oder der Dienststellenleitung hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats eine Sitzung anzuberaumen und die gemeinsame Angelegenheit, deren Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.