§ 10 UStatG - Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
Bibliographie
- Titel
- Umweltstatistikgesetz (UStatG)
- Amtliche Abkürzung
- UStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-34
(1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu sechs Kohlenstoffatomen
- 1.herstellen, einführen oder ausführen oder
- 2.in Mengen von mehr als 20 Kilogramm pro Stoff und Jahr zur Herstellung, Instandhaltung, Wartung oder Reinigung von Erzeugnissen verwenden,
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.
(2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid
- 1.herstellen, einführen oder ausführen oder
- 2.in Mengen von mehr als 200 Kilogramm pro Jahr im Inland abgeben,
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid zu deren Funktionieren benötigen.
(3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.