§ 4 UStatG - Erhebung der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind
Bibliographie
- Titel
- Umweltstatistikgesetz (UStatG)
- Amtliche Abkürzung
- UStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-34
Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den zuständigen Behörden
- 1.
für gefährliche Abfälle, über die Nachweise zu führen sind, die Erhebungsmerkmale
- a)
Art und Menge der vom Erzeuger abgegebenen oder in eigenen Anlagen oder anderweitig behandelten, gelagerten und abgelagerten Abfälle,
- b)
Abfallerzeuger nach Wirtschaftszweigen sowie deren Erzeugernummer,
- 2.
für die Verbringung von Abfällen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Erhebungsmerkmale
- a)
Art und Menge der Abfälle nach Herkunfts- und Empfängerstaat,
- b)
Art der Beseitigung und Verwertung.