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§ 7 UStatG - Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Bibliographie

Titel
Umweltstatistikgesetz (UStatG) 
Amtliche Abkürzung
UStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
29-34

(1) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, folgende Erhebungsmerkmale:

  1. 1.

    Gewinnung von Wasser nach Art, Menge sowie Ort der Gewinnungsanlage mit Geokoordinaten und Nutzungsdauer der Anlage im Berichtsjahr,

  2. 2.

    Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer- und Abnehmergruppen,

  3. 3.

    Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach Menge, gegliedert nach Gemeinden, und Zahl der versorgten Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres, gegliedert nach Gemeinden,

  4. 4.

    Menge des Eigenbedarfs an Wasser und Menge der Wasserverluste,

  5. 5.

    bei Anlagenbetreibern, die mindestens 3,65 Millionen Kubikmeter Wasser pro Jahr an Letztverbraucher abgeben, zusätzlich zur Menge der jährlichen Wasserverluste nach Nummer 4, die Menge der jährlich unvermeidbaren Wasserverluste und den infrastructural leakage index (ILI).

(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, sowie bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten,

  1. 1.

    alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:

    1. a)

      Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Anlagen zur Regen- und Mischwasserbehandlung, jeweils gegliedert nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,

    2. b)

      Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,

    3. c)

      Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser,

    4. d)

      Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres, angeschlossene Einwohnerwerte sowie die Namen der angeschlossenen Gemeinden,

    5. e)

      Menge des nach der Behandlung in Abwasserbehandlungsanlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen insbesondere nach Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

    6. f)

      Ausbaugröße der Anlagen sowie deren Nutzungsdauer im Berichtsjahr, und

  2. 2.

    jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach erzeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung.

(3) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, folgende Erhebungsmerkmale:

  1. 1.

    Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres,

  2. 2.

    Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres,

  3. 3.

    Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.

(4) Erstrecken sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.

(5) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung das Erhebungsmerkmal Wasserentgelte für die Wasserversorgung jeweils nach Gemeinden.

(6) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2023 bis 2025, für alle Betreiber von Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung die Erhebungsmerkmale Abwasserentgelte für die Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden und die Zahl der pro Gemeinde an die Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.