§ 13 UStatG - Hilfsmerkmale
Bibliographie
- Titel
- Umweltstatistikgesetz (UStatG)
- Amtliche Abkürzung
- UStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 29-34
(1) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind
- 1.
Name, Bezeichnung und Anschrift sowie Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Einheiten, die in die Erhebungen einbezogen sind,
- 2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- 3.
für die Erhebung nach § 4 Nr. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger,
- 4.
für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden bzw. abnehmenden Versorgungsunternehmens und bei Angaben zu Wasser- oder Abwasserentgelten zusätzlich Name und Anschrift des Wasserversorgers oder des Abwasserentsorgers,
- 5.
für die Erhebungen nach § 5 Abs. 1 zusätzlich Name und Anschrift der Mieter oder Lohnauftraggeber der Anlagen,
- 6.
für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer,
- 7.
für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen,
- 8.
für die Erhebung nach § 11 zusätzlich das Geschäftsjahr des Unternehmens oder des Betriebes.
(2) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 3 bis 5 zusammengeführt werden.