§ 16 LBG - Folgen der Nichtigkeit, Rücknahmeerklärung (1)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) In den Fällen des § 14 hat die Dienstbehörde nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde oder der Landespersonalausschuss es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.
(2) In den Fällen des § 15 muss die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Dienstbehörde von dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.
Zur weiteren Anwendung s. § 110 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70).