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§ 16 LBG - Folgen der Nichtigkeit, Rücknahmeerklärung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) In den Fällen des § 14 hat die Dienstbehörde nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde oder der Landespersonalausschuß es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.

(2) In den Fällen des § 15 muß die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die Dienstbehörde von dem Grunde der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme soll der Beamte gehört werden. Die Rücknahme wird von der Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten zuzustellen.