§ 7 AbgG - Durchführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Abgabengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 60-a-1
(1) Der Senator für Inneres kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.
(2) Verwaltungsvorschriften, die auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten, sind im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zu erlassen.