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§ 7 AbgG - Durchführungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bremisches Abgabengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
60-a-1

(1) Der Senator für Inneres kann Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen.

(2) Verwaltungsvorschriften, die auch für die Stadtgemeinde Bremerhaven gelten, sind im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zu erlassen.