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  • ab 01.01.1999 (aktuelle Fassung)

§ 4 AbgG - Zuständige Behörden

Bibliographie

Titel
Bremisches Abgabengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
60-a-1

Bei Anwendung der in § 3 Abs. 1 genannten Gesetze und Rechtsvorschriften treten

  1. 1.
    bei den von der Stadtgemeinde Bremerhaven verwalteten Steuern an die Stelle des Finanzamtes und an die Stelle der Oberfinanzdirektion die Behörden der Stadtgemeinde Bremerhaven,
  2. 2.
    bei den in § 3 Abs. 2 bezeichneten Abgaben, soweit sie vo n der Landeshauptkasse Bremen verwaltet werden, diese an die Stelle des Finanzamts.