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§ 5 AbgG - Veranlagung durch öffentliche Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Bremisches Abgabengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
60-a-1

(1) Die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn

  1. a)
    die Abgabenpflicht neu begründet wird,
  2. b)
    der Abgabenschuldner wechselt,
  3. c)
    der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.