§ 5 AbgG - Veranlagung durch öffentliche Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Abgabengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 60-a-1
(1) Die nach gleich bleibenden Bemessungsgrundlagen zu erhebenden öffentlich-rechtlichen Abgaben können ohne Zustellung neuer Heranziehungsbescheide durch öffentliche Bekanntmachung allgemein festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung ist unzulässig, wenn
- a)die Abgabenpflicht neu begründet wird,
- b)der Abgabenschuldner wechselt,
- c)der Abgabensatz sich gegenüber der letzten Veranlagung ändert.