§ 23 KStG 1999 - Steuersatz

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz 1999 (KStG 1999)
Amtliche Abkürzung
KStG 1999
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.