§ 23 KStG 1999 - Steuersatz
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 1999 (KStG 1999)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 1999
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.