§ 23 KStG 1991 - Steuersatz
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 1991 (KStG 1991)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 1991
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 50 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) 1Die Körperschaftsteuer ermäßigt sich auf 46 vom Hundert bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 6. 2Satz 1 gilt nicht
- a)für Körperschaften und Personenvereinigungen, deren Leistungen bei den Empfängern zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes gehören,
- b)für Stiftungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5; fallen die Einkünfte in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer von der Körperschaftsteuer befreiten Stiftung oder in einer unter Staatsaufsicht stehenden und in der Rechtsform der Stiftung geführten Sparkasse an, ist Satz 1 anzuwenden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1.
(4) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
(5) Die Körperschaftsteuer mindert oder erhöht sich nach den Vorschriften des Vierten Teils.
(6) 1Die Körperschaftsteuer beträgt beim Zweiten Deutschen Fernsehen, Anstalt des öffentlichen Rechts, für das Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 7,4 vom Hundert der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen. 2Absatz 4 gilt entsprechend.