§ 23 KStG - Steuersatz
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz (KStG )
- Amtliche Abkürzung
- KStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 Prozent des zu versteuernden Einkommens. (1)
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
die Körperschaftsteuer für den Vz 2003 beträgt 26,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Abs. 11a KStG