§ 23 KStG - Steuersatz

Bibliographie

Titel
Körperschaftsteuergesetz (KStG )
Amtliche Abkürzung
KStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-4-4

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25  vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. (1)

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

(1) Red. Anm.:

die Körperschaftsteuer für den Vz 2003 beträgt 26,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens - siehe Anwendungsvorschrift § 34 Abs. 11a KStG